§ 15 - Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)

§ 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft


§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Im Unterposten "noch nicht fällige Ansprüche" sind von den Lebensversicherungsunternehmen und von den Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrückstellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der Versicherungsunternehmen auf Beiträge der Versicherungsnehmer sowie der Mitglieds- und Trägerunternehmen auszuweisen, soweit diese geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlußaufwendungen betreffen.

(2) Bei Verträgen, auf die das bis zum Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, ist, wenn Garantiewerte vorgesehen sind, der Unterschiedsbetrag zwischen der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung und der uneingeschränkt gezillmerten Deckungsrückstellung hier auszuweisen.

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Zitierungen von § 15 RechVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 RechVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 RechVersV Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
... keine Abweichungen bedingen, 1. § 3 sowie 2. die §§ 4 bis 20, 22 bis 34, 36 bis 50 entsprechend ...
§ 63 RechVersV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, c) einer Vorschrift der §§ 6 bis 50 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 767; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
§ 4 DeckRV Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode
... des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)
V. v. 06.05.1996 BGBl. I S. 670; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 4 DeckRV Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode (vom 01.01.2015)
... des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Abs. 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden ...


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