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§ 15 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 15 Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten



(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Richtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der Aufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(2) 1Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. 2Von ihnen soll eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 3Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Notenpunktzahl 0 zu bewerten.

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Zitierungen von § 15 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 StBAPO Bewertungen von Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren
... § 17 Absatz 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösungen nach den §§ 12 und 15 . Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die erreichte ...
§ 32 StBAPO Aufsichtsarbeiten
... oder seiner Leistungen vorliegt. (5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 39 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 39 ...
§ 55 StBAPO Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium
... oder seiner Leistungen vorliegt. (5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 ...
§ 56 StBAPO Abschlussklausuren im Grundstudium
... mindestens drei Zeitstunden. (3) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 ...
§ 57 StBAPO Schriftliche Arbeit im Hauptstudium
... zu überprüfen. (2) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des ...