1Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach
§ 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt.
2Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach
§ 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105