§ 15 - Vertrauensdienstegesetz (VDG)

Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 9020-13 Allgemeines Fernmelderecht
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§ 15 Langfristige Beweiserhaltung


§ 15 wird in 6 Vorschriften zitiert

1Sofern hierfür Bedarf besteht, sind qualifiziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird. 2Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik erfolgen.

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Zitierungen von § 15 VDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 VDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VDG Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen
... auf Informationsangebote der Aufsichtsstellen, 2. darauf hinzuweisen, dass entsprechend § 15 qualifiziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte Daten bei Bedarf durch ...
§ 20 VDG Verordnungsermächtigung
... nach den Artikeln 17 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach den §§ 4 und 5, 9 bis 18, 2. die Durchführung gemeinsamer Untersuchungen nach Artikel 18 Absatz 3 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
§ 10 PStG Auskunfts- und Nachweispflicht (vom 01.11.2022)
... Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicherzustellen. (4) Eine Auskunfts- und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicherzustellen." 5. In § 15 Absatz 1 ...

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... werden die Wörter „§ 17 der Signaturverordnung" durch die Wörter „ § 15 des Vertrauensdienstegesetzes " ersetzt. (2) In § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)
G. v. 30.01.1950 BGBl. S. 23; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 7 VkBkmG Sicherheitsanforderungen (vom 29.07.2017)
... Archivierung muss den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt dokumentieren. § 15 des Vertrauensdienstegesetzes gilt für die archivierten Dokumente ...


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