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§ 15 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022
BGBl. I S. 2752
(
Nr. 56
)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 114-8
Verkündungswesen
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt 3 Bekanntmachungen von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes
§ 14
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§ 16
§ 15 Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung von Beschlüssen nach
Artikel 80a
des Grundgesetzes
Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse nach
Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes
ist die Bundesregierung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied der Bundesregierung.
§ 14
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