Tools:
Update via:
Artikel 15 - Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 (Nr. 47); Geltung ab 01.12.2020, abweichend siehe Artikel 18
17 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 10 Vorschriften zitiert
17 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 10 Vorschriften zitiert
Artikel 15 Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
In § 1 Absatz 3 der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des Teil 1 des Wohnungseigentumsgesetzes" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_WEMoG.htm