(1) 1Im Haushaltsjahr 2022 sind im Bundeshaushaltsplan in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titelgruppe 1 - Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. 2Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
(2) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2022 orientieren.
(3) 1Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erbracht sein. 2Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.