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§ 15a - Wehrpflichtgesetz (WPflG)
neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 15a Bereitschaftserklärung
(1) 1Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst:
- 1.
- Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind,
- 2.
- Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr,
- 3.
- Körpergröße und Gewicht,
- 4.
- Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung,
- 5.
- Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen,
- 6.
- Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit,
- 7.
- Wehrdienst in fremden Streitkräften.
(2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben.
(3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben.
(4) 1Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. 2Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen.
(5) 1Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben. 2Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend.
(6) 1Das Verfahren ist kostenfrei. 2Notwendige Auslagen sind zu erstatten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 15a WPflG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15a WPflG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WPflG Anwendung dieses Gesetzes (vom 01.01.2026)
... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur ... gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. ...
§ 11 WPflG Befreiung vom Wehrdienst (vom 01.01.2026)
... ausüben. Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund ...
§ 15b WPflG Datenverarbeitung (vom 01.01.2026)
... Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende ... 2. Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet, 3. Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst ...
§ 15d WPflG Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes (vom 01.01.2026)
... und Nebenwohnung, 6. Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , 7. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der ... oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , 8. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen ... Befähigungen und Qualifikationen gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 , 9. Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst, ...
§ 20 WPflG Zurückstellungsanträge (vom 01.01.2026)
... Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der ...
§ 44 WPflG Zustellung, Vorführung und Zuführung (vom 01.01.2026)
... Verwaltungsakte und für die Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 . Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein ...
§ 45 WPflG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2026)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 2. ... nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatengesetz (SG)
neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
§ 58i SG Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung (vom 01.01.2026)
... Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden. (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der ... 2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet. Das Bundesamt für das ...
Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
§ 12 ZDG Befreiungs- und Zurückstellungsanträge (vom 01.01.2026)
... gemäß § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes und spätestens bis zum Abschluss der Musterung beim Bundesamt für das Personalmanagement ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 1 WDModG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 15a Bereitschaftserklärung § 15b Datenverarbeitung § 15c ... gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- ... (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf ... gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 ... Sätze ersetzt: „Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund ... b) Absatz 2 wird gestrichen. 10. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15d ersetzt: „§ 15 Erfassung (1) Das Bundesamt für das ... ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. § 15a Bereitschaftserklärung (1) Jede nach § 15 erfasste Person hat auf ... Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende ... 2. Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet, 3. Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst ... und Nebenwohnung, 6. Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , 7. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der ... oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , 8. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen ... Befähigungen und Qualifikationen gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 , 9. Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst, ... Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der ... Verwaltungsakte und für die Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 . Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer ... (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 2. ... richtig oder nicht vollständig abgibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ...
Artikel 3 WDModG Änderung des Soldatengesetzes
... Datenverarbeitung (1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden. (2) Das Bundesamt für das Personalmanagement ... 2. Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet. Das Bundesamt für das Personalmanagement ...
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