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§ 15b - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
1Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt:
- 1.
- Kiefer- und Muskelerkrankungen,
- 2.
- Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,
- 3.
- Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte,
- 4.
- umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder
- 5.
- umfangreiche Gebisssanierungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 14. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 15b BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 |
| aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
| aktuell | vor 01.11.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15b BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BBhV Auslagen, Material- und Laborkosten (vom 01.01.2026)
... für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Artikel 1 11. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig." 7. § 15b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" ... für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Leistungen § 15a Kieferorthopädische Leistungen § 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen". b) Die Angaben zu ... gestrichen. 7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt: „§ 15 Implantologische Leistungen (1) Aufwendungen ... Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig. § 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (1) Aufwendungen für ...
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