Nach
§ 10 Satz 2 der Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
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- „Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesausschüsse."