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§ 15h - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 15h Außerbetriebsetzung


§ 15h hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Liegen die Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung nach maschineller Prüfung durch das Portal der Zulassungsbehörde vor, wird das Fahrzeug in einer automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außer Betrieb gesetzt. 2Abweichend von § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erfolgt die Bekanntgabe der automatisierten Entscheidung, falls diese nicht aus dem Portal der Zulassungsbehörde abgerufen wird, durch

1.
Versendung einer De-Mail-Nachricht im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt,

2.
sonstige sichere Verfahren im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wenn der Halter einen solchen elektronischen Kommunikationsweg eröffnet, oder

3.
durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments

und ist die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des Ausdrucks wirksam. 3Scheitert die maschinelle Prüfung der Voraussetzungen für die Außerbetriebsetzung, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und ist im Fall einer antragsgemäßen Entscheidung die Außerbetriebsetzung abweichend von § 15f Absatz 2 Nummer 1 am Tag der Absendung des schriftlichen Bescheides wirksam.

(2) Der Vermerk über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Aushändigung der entstempelten Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 4 werden durch die Verarbeitung der freigelegten Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 1 und 2 ersetzt.

(3) Ist der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt worden, teilt die Zulassungsbehörde dem bisherigen Halter persönlich das Datum der Wirksamkeit der Außerbetriebsetzung durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 22. März 2019 BGBl. I S. 382 m.W.v. 1. Oktober 2019

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Frühere Fassungen von § 15h FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.03.2019 BGBl. I S. 382

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15h FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15h FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
...  § 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung § 15h Außerbetriebsetzung Unterabschnitt 3 Internetbasierte Erstzulassung, ... sichere Identifizierung des Dritten erfolgen muss und die Halterdaten einzugeben sind. § 15h Außerbetriebsetzung (1) Liegen die Voraussetzungen für die ...


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