§ 1604 Einfluss des Güterstands
1Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. 2Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.
Frühere Fassungen von § 1604 BGB
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 1 UÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... wird." 14. § 1586a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 15. § 1604 wird wie folgt gefasst: § 1604 Einfluss des Güterstands ... 2 wird aufgehoben. 15. § 1604 wird wie folgt gefasst: § 1604 Einfluss des Güterstands Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, ...
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