(
1) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach §
34c Absatz 1 Satz 1 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des §
34i Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach §
34i Absatz 1 erworben haben und sich selbst sowie die nach §
34i Absatz 8 Nummer 2 einzutragenden Personen registrieren lassen.
(2) Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach §
34i Absatz 2 Nummer 1 und 2.
(3) Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des §
34i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach §
34i Absatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach §
34i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können.
(4)
1Die Erlaubnisse nach §
34c Absatz 1 Satz 1, die zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigen, erlöschen für die Vermittlung von Verträgen im Sinne des §
34i Absatz 1 Satz 1 mit der Erteilung der Erlaubnis nach §
34i Absatz 1 Satz 1, spätestens aber zum 21. März 2017.
2Bis zu diesem Zeitpunkt gelten diese Erlaubnisse als Erlaubnis nach §
34i Absatz 1 Satz 1.
(5)
1Beschäftigte im Sinne des §
34i Absatz 6 sind verpflichtet, bis zum 21. März 2017 einen Sachkundenachweis nach §
34i Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben.
2Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Bis zur Erteilung der Erlaubnis nach §
34i Absatz 1 findet das Verfahren des §
11a Absatz 4 auf Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1 keine Anwendung.
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Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396