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§ 160 - Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
9 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 242 Vorschriften zitiert
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 32; FNA: 751-24 Kernenergie
9 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 242 Vorschriften zitiert
§ 160 Verhältnis zu den Kapiteln 1 bis 4
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für nach einem Notfall bestehende Expositionssituationen, für Radon in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz, für radioaktiv kontaminierte Gebiete und für Radioaktivität in Bauprodukten.
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