§ 1616 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen


§ 1616 wird in 4 Vorschriften zitiert

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

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Zitierungen von § 1616 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1616 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1617g BGB Geburtsname nach friesischer Tradition (vom 01.05.2025)
... Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum ... § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil den ...
§ 1617h BGB Geburtsname nach dänischer Tradition (vom 01.05.2025)
... Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum ... § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Artikel 1 EheGebNamRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
...  § 1617g Geburtsname nach friesischer Tradition (1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum ... zusammensetzt; § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil den ... § 1617h Geburtsname nach dänischer Tradition (1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum ... § 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. (2) Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Familiennamensrechtsgesetz (FamNamRG)
G. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2054; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Artikel 7 FamNamRG Übergangsregelung
... eines vor der Wiederannahme geborenen minderjährigen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § ... Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § ... Geburtsnamen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § ... Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § ...


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