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§ 16 - Außenwirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (AWFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-80 Berufliche Bildung

§ 16 Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung



Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.



 

Zitierungen von § 16 AWFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 AWFachwBAProFV (zu § 14) Zeugnisinhalte
... der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16 ...