16. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791 (Nr. 17); zuletzt geändert durch B. v. 01.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 203
Geltung ab 13.05.2022; FNA: 1101-1-3-3 Bundestag

16. Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfungen im Ausschuss


16. hat 1 frühere Fassung

(§ 49 des Abgeordnetengesetzes)

(1) § 49 des Abgeordnetengesetzes sieht eine Ad-hoc-Offenlegung von Interessenverknüpfungen im Ausschuss vor, um alle Ausschussmitglieder bei der Beratung eines konkreten Gegenstandes und die Öffentlichkeit über bestehende Interessenverknüpfungen einzelner Ausschussmitglieder zu informieren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die Beratung einer überwiesenen Vorlage oder um eine Selbstbefassungsangelegenheit handelt.

(2) Eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung im Sinne des § 49 des Abgeordnetengesetzes besteht, wenn der Gegenstand einer entgeltlichen Nebentätigkeit (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Abgeordnetengesetzes), einer Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes) oder einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes) eines Ausschussmitglieds mit dem Beratungsgegenstand einer Ausschusssitzung in engem Zusammenhang steht. Dies ist der Fall, wenn dem Ausschussmitglied aus dem Verlauf oder Ergebnis der Ausschussberatungen zu einem Beratungsgegenstand entweder als Teil eines engen, klar definierten Personenkreises oder aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarer Zeit ein finanzieller Vorteil oder Nachteil in Bezug auf die betreffende entgeltliche Nebentätigkeit, Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile oder Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 erwachsen könnte. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass aus einer entgeltlichen Beschäftigung mit einem Beratungsgegenstand eine künftige Interessenverknüpfung entstehen könnte, löst keine Offenlegungspflicht aus. Interessenverknüpfungen, die sich aus dem Zusammenhang eines Beratungsgegenstandes mit einer ehrenamtlichen Nebentätigkeit ergeben, führen nicht zu einer Offenlegungspflicht. Angaben die nicht nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig sind, unterliegen auch nicht der Ad-hoc-Offenlegungspflicht im Ausschuss.

(3) Mitglieder, die im Ausschuss oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen haben (Berichterstatterinnen und Berichterstatter), haben Interessenverknüpfungen nach Absatz 2 bei Aufruf des Tagesordnungspunktes, mit dessen Verhandlungsgegenstand die Interessenverknüpfung besteht, durch Wortmeldung im Ausschuss offenzulegen. Die Offenlegung kann auch durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorsitz erfolgen. Diese Mitteilung muss Bezug auf einen konkreten Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung des Ausschusses nehmen, dem Vorsitz bis zum Ablauf des Vortages der Ausschusssitzung übermittelt und bei Aufruf des Tagesordnungspunktes durch den Vorsitz verlesen werden. Die Offenlegung muss so konkret sein, dass sowohl die anderen Ausschussmitglieder als auch die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, das Interessenverknüpfungspotential einzuschätzen. Ein einfacher Hinweis darauf, von § 49 des Abgeordnetengesetzes betroffen zu sein, genügt nicht. Eine Aussprache hierzu findet nicht statt. Eine erneute Offenlegung bei erneutem Aufruf eines vertagten Beratungsgegenstandes muss nicht erfolgen, wenn die Interessenverknüpfung dann unverändert besteht. Eine einmalige, pauschale Übermittlung möglicher Interessenverknüpfungen an den Ausschussvorsitz ohne Bezugnahme auf einen konkreten, zur Beratung anstehenden Beratungsgegenstand genügt der Ad-hoc-Offenlegungspflicht nicht.

(4) Sonstige, an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder haben Interessenverknüpfungen nach Absatz 2 ad hoc im Verfahren nach Absatz 3 nur dann offenzulegen, wenn sich diese nicht bereits aus den gemäß § 47 veröffentlichten Transparenzangaben ergeben. Damit alle Ausschussmitglieder bei der Beratung eines konkreten Gegenstandes über bestehende konkrete Interessenverknüpfungen informiert sein können, kommt es auf die tatsächlich bis zum Ablauf des Vortages der Ausschusssitzung veröffentlichten Angaben auf der Webseite des Deutschen Bundestages an. Eine Interessenverknüpfung im Sinne von Absatz 2 ist auch dann ad hoc offenzulegen, wenn die Anzeigefrist nach § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes noch nicht abgelaufen und deshalb noch keine Anzeige oder Veröffentlichung erfolgt ist.

(5) Die im Rahmen einer Ad-hoc-Offenlegung gemachten Angaben sind im Ausschussprotokoll sowie in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses, nicht aber in der Stellungnahme eines mitberatenden an den federführenden Ausschuss, anzumerken.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Nummer 16 der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes B. v. 1. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 203 m.W.v. 12. Juni 2026

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von 16. Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026 (15.07.2026)Bekanntmachung der Neufassung der Nummer 16 der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
vom 01.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 203

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed