§ 16 - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3129 (Nr. 48)
Geltung ab 28.07.2021; FNA: 2129-63-3 Umweltschutz

§ 16 Bundeshaushaltsordnung



1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Beihilfe und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Beihilfebescheides und die Rückforderung der gewährten Beihilfe gelten die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung vom 14. März 2001 (GMBl 2001 Nummer 16/17/18, S. 307) in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichendes geregelt ist. 2Für die gewährten Beihilfen besteht ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs nach den §§ 91 ff. der Bundeshaushaltsordnung.



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