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§ 16 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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§ 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung



(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 16 BioSt-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BioSt-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioSt-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BioSt-NachV Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
... überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 14 bis 19 zu melden. (6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den ...
§ 10 BioSt-NachV Anerkannte Nachweise
... nach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind, 2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16 , 3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und 4. Nachhaltigkeitsnachweise, ...
§ 44 BioSt-NachV Register Biostrom
... der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 11, 5. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16 , 6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17, 7. Daten der ...