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§ 16 - Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-75 Berufliche Bildung

§ 16 Nachweis der Ausbildereignung



(1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch

1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder

2.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

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Zitierungen von § 16 BuTMedienMstrBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BuTMedienMstrBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuTMedienMstrBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BuTMedienMstrBAProFV Zeugnisse
... Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 16 ist im Zeugnis einzutragen. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht ...
Anlage 2 BuTMedienMstrBAProFV (zu § 14) Zeugnisinhalte
... 15. der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 16 ...