Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung nach
§ 15 Absatz 6 Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in
§ 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch
- 1.
- die Stellung einer Konzernbürgschaft,
- 2.
- eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
- 3.
- eine gleichwertige Sicherheit.