§ 16 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Geltung ab 01.09.2021 bis 31.12.2022; FNA: 860-5-76 Sozialgesetzbuch
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§ 16 (aufgehoben)


§ 16 hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung V. v. 29. Dezember 2022 BAnz AT 30.12.2022 V1 m.W.v. 8. April 2023

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Frühere Fassungen von § 16 CoronaImpfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2023Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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