(1)
1Tierärzte können im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 führen.
2§ 9 der Medizinproduktebetreiber-Verordnung gilt für Tierärzte entsprechend.
(2) Veterinärmedizinisch-technische Assistenten dürfen bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 die in
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben, in diesem Fall gilt der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nicht.