(1) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung unverzüglich nach Vorlage der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage.
(2) 1Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben. 2Gibt die Sicherheitsbehörde dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln der vorgelegten Unterlagen abzuhelfen, so ist die Frist nach Absatz 1 bis zur Behebung der Mängel gehemmt.
(3) 1Die Sicherheitsgenehmigung gilt fünf Jahre. 2Sie kann erneuert werden. 3Soweit ihre Erneuerung bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wird, gilt die jeweilige Sicherheitsgenehmigung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Verlängerungsantrag als weiterhin erteilt.
(4) Für Änderungen und den Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung gelten die
§§ 9 und
10 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 1036
Artikel 1 EBABGebVÄndV ... Änderung oder Erneuerung einer Sicher- heitsgenehmigung §§ 14 und 16 Absatz 1 und 3 ESiV nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens ... mentsystem eines Eisenbahninfrastrukturunterneh- mens §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Dele- gierten Verordnung (EU) 2018/761 mit ...
V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182