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§ 16 - Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2152 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 06.07.2017; FNA: 800-30 Arbeitsvertragsrecht
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§ 16 Öffentlicher Dienst



1Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. 2Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.



 

Zitierungen von § 16 EntgTranspG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EntgTranspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntgTranspG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EntgTranspG Individueller Auskunftsanspruch
... haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 . Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige ... (3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt. (4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem Gesetz ...