Das
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:
- 2.
- Vor dem Zweiten Abschnitt wird folgender § 26k eingefügt:
„§ 26k Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
(1) Die
§§ 404a,
405 und
407a des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(3)
§ 256 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(4)
§ 143 Absatz 2,
§ 209 Absatz 4 und
§ 258 Absatz 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Sonderprüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr bestellt, oder Prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.
(5) § 293d in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Unternehmensverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. § 293d in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung von Unternehmensverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden."
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311