(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten" mit 70 Prozent,
- 2.
- „Produkte und Lagerhaltung" mit 20 Prozent sowie
- 3.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
(2)
1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach
§ 17 - wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach
§ 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398
B. v. 04.04.2022 BGBl. I S. 690