(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule
- 1.
- eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II und
- 2.
- eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.
(2) 1Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. 2Während der Module der praxisintegrierenden Studien I und II beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177