(1) 1Die Einreise nach und Ausreise aus Deutschland sowie Freizügigkeit und freier Aufenthalt von Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbaren Angehörigen in Deutschland richten sich nach europäischem und nationalem Recht. 2Erforderliche Visa, Einreiseerlaubnisse und -genehmigungen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. 3Dies gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber für die internationale Organisation, wenn die internationale Organisation darum ersucht. 4Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten, müssen für die Aufnahme der Beschäftigung bei der internationalen Organisation als Bedienstete über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Deutschland verfügen.
(2)
1Die Bediensteten der internationalen Organisation und deren unmittelbare Angehörige sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt in Deutschland befreit.
2§ 27 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung gilt entsprechend.
§ 30 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen ... Den Bediensteten einer quasizwischenstaatlichen Organisation können die in den §§ 16 und 17 sowie den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes genannten Vorrechte, Immunitäten, ... sind, gemäß § 23 gewährt werden. (4) Soweit Erleichterungen nach § 16 gewährt werden, findet § 18 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung auf eine ...
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765