Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung (GiMedAusbV)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 99
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-145 Berufliche Bildung

§ 16 Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten"



(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsunterlagen zu prüfen und zu bewerten,

2.
Kundengespräche vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,

3.
Produktionsplanungen durchzuführen,

4.
Evaluationskonzepte zu entwickeln,

5.
Gestaltungskonzepte für immersive Medienprodukte zu erstellen und zu visualisieren,

6.
Interaktions- und Kollaborationskonzepte zu erstellen,

7.
die Benutzerführung innerhalb von immersiven Medienprodukten an unterschiedliche Zielgruppen anzupassen und die Gestaltung dieser Medienprodukte für verschiedene Distributionswege zu beschreiben,

8.
die Erstellung von Prototypen immersiver Medienprodukte zu beschreiben sowie Prototypen von immersiven Medienprodukten zu beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen,

9.
medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,

10.
Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,

11.
Aspekte der Benutzerfreundlichkeit und der Barrierefreiheit sowie ethische Grundsätze bei der Gestaltung von immersiven Medien zu berücksichtigen und

12.
die Aufbereitung immersiver Medienprodukte für die Distribution zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Anzeige