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§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund (GtDITZBundVDV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2479 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Geltung ab 29.09.2020; FNA: 2030-8-5-20 Beamte
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§ 16 Ausbildungsleitung



(1) Das Informationstechnikzentrum Bund bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes des Bundes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung.

(2) Die Ausbildungsleitung ist für die konzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbildungsabschnitte zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.