Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 16 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158 (Nr. 5); aufgehoben durch § 42 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 600-1-3-16 Finanzverwaltung
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§ 16 Hauptzollamt Hamburg-Hafen



Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zum Warentransport unter Zollverschluss des Hauptzollamts Hamburg-Stadt sowie

2.
die Aufgaben eines Sachgebiets Kontrollen der Hauptzollämter Hamburg-Stadt und Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft.



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