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§ 16 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487 (Nr. 54); aufgehoben durch § 41 V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 600-1-3-19 Finanzverwaltung
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§ 16 Hauptzollamt Hamburg



Dem Hauptzollamt Hamburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,

2.
die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben aller Hauptzollämter bundesweit,

3.
die Auszahlung und die Buchung der Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker aller Hauptzollämter bundesweit,

4.
die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor,

5.
die Festsetzung und die Erhebung von Ausfuhrabgaben für Marktordnungswaren nach dem Marktorganisationsgesetz aller Hauptzollämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle zuständig ist,

6.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg,

7.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

8.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,

9.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,

10.
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Bremen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund sowie

11.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg.

 
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