(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Arbeitsauftrag mit 20 Prozent,
- 2.
- Auftragsplanung mit 10 Prozent,
- 3.
- Kundenauftrag mit 40 Prozent,
- 4.
- Karosserieinstandhaltungstechnik mit 20 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)
1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach
§ 17, wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach
§ 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach
§ 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.