§ 16 - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung (KrWaffUnbrUmgV)

§ 16 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Absatz 1 Nummer 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe oder Panzerhaubitze umgeht,

2.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe für Dritte führt,

3.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe umgeht,

4.
entgegen § 9 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte unbrauchbar gemachte Kriegswaffe nicht abhandenkommt oder Dritte sie nicht an sich nehmen können,

5.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

6.
entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurückgibt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.



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