Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
|

§ 16 Bewertung



(1) Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:

 Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte
oder
Rangpunkt-
zahl
NoteNotendefinition
 1234
193,70 bis 100,00 15sehr gut eine Leistung, die den An-
forderungen in besonderem
Maß entspricht
287,50 bis 93,69 14
383,40 bis 87,49 13gut eine Leistung, die den An-
forderungen voll entspricht
479,20 bis 83,39 12
575,00 bis 79,19 11
670,90 bis 74,99 10befriedigend eine Leistung, die im Allge-
meinen den Anforderungen
entspricht
766,70 bis 70,89 9
862,50 bis 66,69 8
958,40 bis 62,49 7ausreichend eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
1054,20 bis 58,39 6
1150,00 bis 54,19 5
1241,70 bis 49,99 4mangelhaft eine Leistung, die den
Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben
werden können
1333,40 bis 41,69 3
1425,00 bis 33,39 2
1512,50 bis 24,99 1ungenügend eine Leistung, die den
Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden
können
160,00 bis 12,49 0


(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

(5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.