(1) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Das Julius Kühn-Institut hat Risikowarenlisten für die Kontrollen der Waren nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu erstellen und im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
... nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 durch das Julius Kühn-Institut nach § 16 Absatz 1 bekannt gemachten Risikowarenliste (BAnz AT 15.12.2021 B5) aufgeführt sind, ist verpflichtet, ...
... (EU) 2019/2072, welche in einer Risikowarenliste des Julius Kühn-Instituts nach § 16 Absatz 2 veröffentlicht sind, aus einem Drittland unmittelbar in das Gebiet der Bundesrepublik ...