(1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden.
(2) Die Teilnahme an einer praktischen Prüfung unter Beteiligung von zu pflegenden Menschen ist nur zulässig, wenn die betroffenen zu pflegenden Menschen zuvor darin eingewilligt haben.