§ 16 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 16 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. 2§ 12 Absatz 7 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 16 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TKG Verfahren der Regulierungsverfügung
... Empfehlung der Kommission nicht, so begründet sie dies. Ist nach Absatz 1 oder nach § 16 erneut ein Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert ...
§ 76 TKG Zugangsberechtigungssysteme
... werden. Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16  ...


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