Artikel 16 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 16 ändert mWv. 1. Dezember 2021 AufenthG § 48a

(FNA 26-12)

In § 48a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.



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