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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2024

§ 16 - Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (WasUTechAusbV)

Artikel 1 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-150 Berufliche Bildung
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§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Gewinnen, Aufbereiten und Speichern von Wasser",

b)
„Sicherstellen der Verteilung von Trinkwasser" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben des Prüfungsbereichs nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden sind und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur durchgeführt werden in

1.
dem schriftlich zu bearbeitenden Teil des Prüfungsbereichs nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,

2.
dem schriftlich zu bearbeitenden Teil des Prüfungsbereichs nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder

3.
dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Zitierungen von § 16 WasUTechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 WasUTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasUTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 WasUTechAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
... - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit ...