§ 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht
1Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. 2Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs ... eingefügt: Fünfter Teil Private Initiativen § 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht". c) Nach dem neuen § ... Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht". c) Nach dem neuen § 171f wird die Angabe Fünfter Teil" durch die Angabe Sechster Teil", nach ... Teil eingefügt: Fünfter Teil Private Initiativen § 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht Nach Maßgabe des ... aufgehoben. 17b. § 246 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/171f_BauGB.htm