- 1.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Sanierungsplan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich aktualisiert,
- 2.
- entgegen Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 oder Artikel 70 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 5.
- entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.
(3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr geahndet werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann über Absatz 2 oder 3 hinaus mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Nutzens geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt.
(5) Handelt es sich im Falle von Absatz 3 bei der juristischen Person oder Personenvereinigung um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der
Verordnung (EU) 2021/23, so bezeichnet Gesamtumsatz den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568