17. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791 (Nr. 17)
Geltung ab 13.05.2022; FNA: 1101-1-3-3 Bundestag

17. Aufbewahrungsfristen



(1) 1Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den Verhaltensregeln, die ein Mitglied des Bundestages eingereicht hat, und über mögliche Prüf- und Sanktionsverfahren der Präsidentin oder des Präsidenten werden nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag dem Parlamentsarchiv nach den Regeln der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundestagsverwaltung zur Aussonderung und Archivierung dienstlicher Unterlagen angeboten. 2Als archivwürdig bewertete Unterlagen werden an das Parlamentsarchiv abgegeben, die sonstigen Unterlagen werden vernichtet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat um Überlassung der Unterlagen gebeten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen unterbleiben, wenn und solange gegen ein ehemaliges Mitglied des Bundestages ein Verfahren nach § 51 des Abgeordnetengesetzes eingeleitet ist.



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