Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.03.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 17 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)

V. v. 27.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V2; aufgehoben durch § 19 Abs. 2 V. v. 08.03.2021 BAnz AT 09.03.2021 V1
Geltung ab 25.01.2021; FNA: 860-5-66 Sozialgesetzbuch
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§ 17 Labordiagnostik durch Tierärzte



(1) 1Tierärzte können im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 führen. 2§ 9 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung gilt für Tierärzte entsprechend.

(2) Veterinärmedizinisch-technische Assistenten dürfen bei der Durchführung laboranalytischer Untersuchungen zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 die in § 9 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben; in diesem Fall gilt der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten nicht.



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