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§ 17 - Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)
Artikel 1 G. v. 14.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 365
, 2024 I Nr. 165
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 188-10
Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 15 Vorschriften zitiert
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§ 17 Ausschluss von Ersatzfreiheitsstrafen in ausgehenden Ersuchen
Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Schweiz ist im ausgehenden Ersuchen ausdrücklich auszuschließen.
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