Das
Umwandlungsgesetz vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „ihrem ganzen Inhalt nach" gestrichen.
- 2.
- § 22 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen."
- 3.
- In § 137 Absatz 3 Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter „gesetzlich vorgesehene Bekanntmachungen über die Eintragung der neuen Rechtsträger sind erst danach zulässig" gestrichen.
- 4.
- In § 201 werden die Wörter „ihrem ganzen Inhalt nach" gestrichen.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411