Artikel 17 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 17 Änderung des Umwandlungsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 UmwG § 19, § 22, § 137, § 201

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „ihrem ganzen Inhalt nach" gestrichen.

2.
§ 22 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen."

3.
In § 137 Absatz 3 Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter „gesetzlich vorgesehene Bekanntmachungen über die Eintragung der neuen Rechtsträger sind erst danach zulässig" gestrichen.

4.
In § 201 werden die Wörter „ihrem ganzen Inhalt nach" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 17 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes (vom 30.12.2023)
... Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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