§ 17 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 17 Einsicht in die Prüfungsunterlagen



(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Kopien der Prüfungsunterlagen dürfen dem Prüfling nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.



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