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§ 17 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)

§ 17 Berufsgeheimnis



(1) 1Dem Prüfsachverständigen ist es untersagt, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Vor- oder Nachteil Dritter unbefugt zu verwenden. 2Diese Pflicht des Prüfsachverständigen zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. 3Sie gilt auch nach dem Erlöschen oder nach dem Widerruf der Anerkennung.

(2) Für Hilfskräfte des Prüfsachverständigen gilt Absatz 1 entsprechend.



 

Zitierungen von § 17 EPSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EPSV Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
... § 16 verfügt oder 3. gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den ... oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat. Ein Widerruf wegen eines wiederholten ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... oder elektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. ... Tätigkeit zugrunde legen werden. Soweit Bestimmungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nachweise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit der ...