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§ 17 - Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

§ 17 Plattform für Abwärme



(1) Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme:

1.
Name des Unternehmens,

2.
Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,

3.
die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,

4.
die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,

5.
die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,

6.
das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

(2) 1Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. 2Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. 3Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit.

(3) 1Von der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 3 ausgenommen sind Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. 2Diese Informationen werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme nach Absatz 2 Satz 3 aufgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.

(4) Ausgenommen von der Auskunftspflicht nach Absatz 1 und der Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.



 

Zitierungen von § 17 EnEfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 EnEfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EnEfG Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz
... Kommission und 6. Aufbau und Betrieb einer Plattform für Abwärme nach § 17 Absatz 2 und 3 ...
§ 13 EnEfG Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungsermächtigung
... erfolgen. Der Bund kann die elektronische Vorlage mit der elektronischen Vorlage nach § 17 Absatz 2 zu einer einheitlichen Vorlage verbinden. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ...
§ 18 EnEfG Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung
... Bundesrates Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen vorzusehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt ... Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale ...
§ 19 EnEfG Bußgeldvorschriften
... 16 Absatz 1 Satz 1 Abwärme nicht vermeidet oder nicht reduziert, 8. entgegen § 17 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder 9. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 20 EnEfG Übergangsvorschrift
... Vorlage verwendet werden. (4) Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024 zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Anlage 1 WPG (zu § 15) Daten und Informationen für die Bestandsanalyse
... Energieträgern, c) zu unvermeidbaren Abwärmemengen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 bis 4 des Energieeffizienzgesetzes , d) zur geplanten Transformation der Prozesswärmeversorgung und zu den hierzu ...